Verein zur Förderung von Strafgefangenen und Haftentlassenen

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „HAMMER WEG – Verein zur Förderung von Strafgefangenen und Haftentlassenen“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz „e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein „HAMMER WEG“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Die Tätigkeit des Vereins hat das Ziel, die Fürsorge für Strafgefangene und Haftentlassene zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch ehrenamtliche Begleitung einzelner Strafgefangener und Gruppenarbeit mit Strafgefangenen erreicht.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

  5. Der Verein strebt an, Mitglied in einem Verband der freien Wohlfahrtspflege zu werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen, die sich dem Zweck des Vereins entsprechend § 2 verpflichtet wissen. Es ist möglich ordentliches oder förderndes Mitglied zu werden.

  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  3. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang einen schriftlichen Einspruch beim Vorstand einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

  1. Ein Mitglied, welches das Ansehen des Vereins schädigt oder dem Zweck und den Interessen des Vereins zuwider handelt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist auch aus einem anderen wichtigen Grund zulässig. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht, in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu den Gründen Stellung zu nehmen und die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen. Die Mitgliederversammlung kann den Beschluss des Vorstandes aufheben oder bestätigen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

  2. Alles Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergaben, können durch schriftlich Bevollmächtigte ausgeübt werden. Ein Bevollmächtigter darf höchstens ein Mitglied vertreten. Der Bevollmächtigte kann Mitglied des Vereins sein. In diesem Falle hat er bei Abstimmungen zu unabhängige Stimmen, sofern eine eindeutige schriftliche Willenserklärung des Bevollmächtigenden vorliegt.

§ 6 Beiträge und Spenden

  1. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins verwendet.

  2. Über die Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

§ 8 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Der Vorstand besteht aus:

    a) dem Vorsitzenden

    b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden

    c) bis zu fünf weiteren Mitgliedern

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung auf die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds wählen.

  4. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Ausgaben können erstattet werden.

  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind; hat der Vorstand mehr als vier Mitglieder, so müssen zur Beschlussfähigkeit mindestens drei Mitglieder anwesend sein. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in den folgenden Angelegenheiten:

  1. Mindestens einmal jährlich ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich Unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und mit der Angabe der Tagesordnung.

  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Mitgliedbeiträge zum Gegenstand haben.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründ beantragt. Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer angemessenen Frist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Bei 2/3-Mehrheit der Anwesenden kann die Versammlung eine andere Versammlungsleitung wählen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens ein Viertel aller ordentlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit wegen zu geringer Beteiligung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Mitgliedsbeiträge bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder.

  7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzenden des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Freistaat Sachsen zum Zwecke der Straffälligenhilfe in der Justizvollzugsanstalt Dresden.

  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.